Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
Stand: 15.06.2019
Wird zitiert von 63
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 27.05.2010 – 10 K 242/09Zitiert von 2
- VG Bayreuth, 20.12.2022 – B 1 S 22.1109
- OVG Saarland, 04.03.2024 – 1 B 3/24Zitiert von 7
- BGH, 26.07.2001 – 4 StR 170/00Zitiert von 1
- OVG Saarland, 23.05.2025 – 1 A 176/23
- VG Sigmaringen, 31.07.2008 – 4 K 906/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Neustadt an der Weinstraße, 08.09.2025 – 5 L 971/25.NW
- VGH Bayern, 02.09.2025 – 11 CS 25.984Zitiert von 1
- VGH Bayern, 07.04.2025 – 11 CE 25.366Zitiert von 1
63 Entscheidungen zu § 4 FeV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 FeV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/4#abs-1 (1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/4#abs-2 (2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Internationale Führerschein oder der nationale ausländische Führerschein und eine mit diesem nach § 29 Absatz 2 Satz 2 verbundene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/4#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Fahrerlaubnis auch durch eine andere Bescheinigung als den Führerschein nachgewiesen werden, soweit dies ausdrücklich bestimmt oder zugelassen ist. Absatz 2 Satz 2 gilt für eine Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 entsprechend.